Am Wochenende fanden die hochkarätig besetzten 4. Berliner Gespräche über das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung statt. Eingeladen dazu hatte die Humanistische Union und die Friedrich Naumann Stiftung.
Der Saal im dritten Stockwerk der Urania war erstaunlich gut gefüllt, das habe ich bei diesem Thema kaum erwartet. Allerdings habe ich allein durch meine Anwesenheit den Altersdurchschnitt gedrückt – und ich bin keine 20 mehr. Ich hatte den Eindruck, dass im Publikum zumeist mindestens ebenso gut mit der Materie Vertraute saßen wie auf dem Podium. Erkannt habe ich Mitglieder des
HVD, Vertreter des
IBKA in Berlin, einige
GBS-Mitglieder und – wie sich bei den Diskussionen herausstellte, als sich die Fragenden vorstellten – viele Juristen.
Und genau das war mein Problem: man sprach „juristisch“. Selbst ich, der ich beruflich mit diversen Gesetzestexten des Verwaltungsrechtes umgehen muss, hatte oft Schwierigkeiten, den Ausführungen der Dozenten zu folgen. Ich möchte mir nicht vorstellen müssen, wie es Zuhörern erging, die diese Vorbildung nicht haben.
Mit Ausnahme eines Redners, Carsten Frerk, bewegten sich die Vorträge auf einen sprachlichen Niveau, das mehr versteckte als offenlegte. So blieb vor allem ein Eindruck: Kaum etwas, das als pro oder contra in den einzelnen Diskussionsrunden vorgetragen wurde, kam beim Gegenüber an. Es ist, als lebten die Vortragenden in verschiedenen Welten. Kaum gab es Entgegnungen auf den Vortrag des „Gegners“. Zu fest sind die Positionen, die vertreten werden. Insofern kann man die den Vorträgen folgenden Gespräche kaum Diskussion, sondern eher „Abgeben eines Statements“ nennen.
Was sogar mir aufgefallen ist: die Vortragenden, die den status quo verteidigten, waren alles Professoren. Die, die Positionen der Säkularisierung vertraten, waren immer „nur“ Doktoren und nicht in der Lehre tätig. Wer da eine Auswahl seitens der Veranstalter sieht, wird wohl nicht irren.
Doch nun ein paar Sätze zum Inhalt der Vorträge:


Im ersten Gespräch „
Kirchsteuer – Staatliche Einziehung?“ verteidigte Professor Dr. Korioth die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat, Dr. Wasmuth sprach sich dagegen aus. Ersterer zog sich in seiner Verteidigung vor allem darauf zurück, dass es sich bei der Kirchensteuer zwar um keine staatliche Steuer handelt, nichtsdestotrotz um eine Steuer, die der Staat Kraft seiner hoheitlichen Rechte einziehen darf. Zumal die Amtskirchen dem Staat für dessen Verwaltungstätigkeit eine Gebühr entrichtet (2 – 4% der eingezogenen Steuer). Es entzieht sich meinem Verständnis jedoch völlig, wenn Prof. Dr. Korioth zur Begründung seiner Auffassung damit argumentiert, dass ja zum einen alle Weltanschauungsgemeinschaften eine der Kirchensteuer entsprechende Einnahme über den Staat einfordern könnten und zum anderen aber keine Weltanschauungsgemeinschaft gezwungen wäre, dies zu tun. Wie das eine Erklärung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein soll, habe ich jedoch nicht verstanden. Denn es gibt definitiv Gemeinschaften, die dieses Verfahren zur Einziehung von Mitgliedsbeiträgen nicht nutzen wollen (oder können), und genau dadurch gegenüber den beiden Amtskirchen diskriminiert werden.
Dr. Wasmuth legte den Schwerpunkt seines Referats vor allem auf datenschutzrelevante Fragen. So hält er die Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt für bedenklich, da die grundgesetzliche verankerte Religionsfreiheit auch bedeutet, diese Freiheit ohne Mitteilung an Dritte ausüben zu können. Selbst wenn der Staat sich selbst das Recht vorbehält, über die religiöse Ausrichtung seiner Bürger Auskunft zu erlangen, so steht das in keinem Falle einem Arbeitgeber zu. Ein letztens Argument, das ich persönlich für das wichtigste halte, brachte Dr. Wasmuth eher am Rande an: Steuern sind per Definition Geldleistungen, die der Staat seinen Bürgern auferlegt, um die finanzielle Möglichkeit zu haben, der Allgemeinheit Leistungen zur Verfügung stellen zu können. (Vgl.
Wikipedia) Es ist jedoch unbestritten, dass eine Kirchensteuer nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer in diesem Sinne privilegierten Minderheit zu Gute kommen.